Um ihr Messfoto zu vernichten setzen manche Autofahrer sogar die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand.

Um ihr Messfoto zu vernichten setzen manche Autofahrer sogar die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand.

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt  

bestraft werden können.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Urteil vom 18.10.2013 – 1 Ss 6/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Angeklagte, nachdem er mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und von einer vom dortigen Landkreis betriebenen stationären Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden war, den Kasten im oberen Bereich der Messanlage, in dem sich die Kamera und das Messgerät befanden, mit Hilfe eines Stoffstücks in Brand gesetzt und die in dem Kasten eingebauten Teile dadurch so beschädigt, dass eine Reparatur der Teile nicht mehr möglich war.   

Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Braunschweig war der Tatbestand der Brandstiftung in diesem Fall deshalb nicht erfüllt, weil § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB voraussetzt, dass die Tathandlung generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen und eine solche generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter durch das in Brand setzen der Geschwindigkeitsmessanlage nicht bestand (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00 –).
Da Geschwindigkeitsmessanlagen als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind, kam auch eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe nicht Betracht.  
Eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB scheiterte daran, dass eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.
Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen nach § 274 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB, weil die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs kein Nachteil i.S. dieser Vorschrift ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 – 4 StR 164/10 –). 

Aner auch wenn ein Angeklagter wegen einer solchen Tat nur wegen Sachbeschädigung bestraft wird, wird die Sache dennoch für ihn schon deshalb richtig teuer, weil er

  • neben der Strafe die er zu zahlen oder zu verbüßen haben wird,
  • natürlich auch den verursachten Schaden ersetzen muss

und der betrug in dem vom 1. Strafsenat des OLG Braunschweig entschieden Fall über 40.000 Euro.

 


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