Unberechtigt an einem mit Zeichen 229 der StVO ausgeschilderten Taxenstand abgestellte Fahrzeuge dürfen regelmäßig ohne Einhaltung einer Wartezeit abgeschleppt werden.

Unberechtigt an einem mit Zeichen 229 der StVO ausgeschilderten Taxenstand abgestellte Fahrzeuge dürfen regelmäßig ohne Einhaltung einer Wartezeit abgeschleppt werden.

Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand (Verkehrs-)Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgestellt ist, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der beklagten Stadt um 19.30 Uhr festgestellt, dass ein Reisebus des Klägers (eines selbständigen Reiseunternehmers) auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, hatte er das Abschleppen des Buses angeordnet.
Nachdem der Fahrer des Busses gegen 19.40 Uhr erschien und den Bus wegfuhr, war daraufhin die Abschleppmaßnahme um 19.42 Uhr, noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs, abgebrochen worden.
Von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurden die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 446,25 € sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten, zusammen insgesamt 513,15 €.

Die gegen die Kostenerhebung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Der städtische Bedienstete hätte länger mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme warten müssen. Die Wartezeit betrage an einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand im Allgemeinen 30 Minuten.

Die Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung hatte Erfolg.

Das BVerwG ist der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt.

Nach der Entscheidung des BVerwG widerspricht es im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wenn das Abschleppen eines Fahrzeugs, das entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt worden ist, auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verordnungsgeber misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt.

Ausnahmsweise nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird.
Das war vorliegend aber nicht der Fall.
Zwar hatte der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 09.04.2014 – Nr. 26/2014 – mitgeteilt.

 


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