Unfall eines Schülers während einer von der Schule veranstalteten Rockparty

Unfall eines Schülers während einer von der Schule veranstalteten Rockparty

Schüler sind bei Teilnahme an einer Veranstaltung für die die Schule die organisatorische Verantwortung übernommen hat, gesetzlich unfallversichert.

Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 03.02.2015 – L 3 U 62/13 – in einem Fall entschieden,

  • in dem eine Schülerin der 10. Klasse eines Gymnasiums während des Besuchs einer von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich veranstalteten „Frühlings-Rockparty“, die sich vor allem an Schüler der 9. und 10. Klassenstufe als freiwilliges Angebot richtete, darüber hinaus aber jedermann offen stand und deren Erlös in die Kasse der Schülervertretung floss,
  • an einen Treppenabgang gestürzt war und sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zugezogen hatte, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten.

 

Nach der Entscheidung des 3. Senats des Landessozialgerichts bestand für den Sturz der Schülerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Wie der Senat ausgeführt hat, ist für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet, was dann der Fall ist, wenn

  • ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule sowie eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schulleitung auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung gegeben und
  • wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen gewährleistet sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 30.06.2009 – B 2 U 19/08 R – und vom 18.04.2000 – B 2 U 5/99 R –).

 

Dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung nicht auf Schüler der betreffenden Schule beschränkt ist, steht dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen,

  • solange die Schüler und insbesondere auch deren Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) nach dem Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung zweifelsfrei davon ausgehen können,
  • dass es sich um eine Veranstaltung der Schule handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden.

 

Der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum zur Führung einer Unterhaltung gehört dabei auch zu den versicherten Verrichtungen, so dass für den Unfall eines Schülers dort ebenfalls Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

 


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