…. bei dem Patienten nicht, liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der einen Anspruch des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen kann.
Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Urteil vom 28.02.2019 – 9 U 129/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem
- ein Arzt bei einer Patientin, trotz zum Teil heftiger Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert hatte, ohne eine Darmspiegelung zu machen
und
- der Darmkrebs bei der Patientin erst neun Monate später entdeckt worden war, als sich diese wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befand,
der Patientin ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro sowie Schadensersatz zugesprochen.
In dem Unterlassen der hier erforderlichen Darmspiegelung sah der Senat einen groben Behandlungsfehler, mit der Folge, dass zugunsten der Patientin eine Beweislastumkehr eingriff,
- sie also nicht beweisen musste, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden hat
- sondern der Arzt hätte beweisen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Patientin ursächlich geworden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 11.04.2019).
Ähnliche Beiträge