Untersuchungshaft, wie lange darf sie andauern, ohne dass ein Urteil ergangen ist?

Untersuchungshaft, wie lange darf sie andauern, ohne dass ein Urteil ergangen ist?

Der Vollzug von Untersuchungshaft aufgrund eines bestehenden Haftbefehls (§ 114 Strafprozessordnung (StPO)) darf,

  • solange kein Urteil ergangen ist,
  • über 6 Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden (vgl. § 121 Abs. 1 StPO),

wenn

  • der Beschuldigte nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Haftprüfungsentscheidung, der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Tat(en) dringend verdächtig ist,
  • ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr), nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO (Verdunkelungsgefahr), nach § 112 Abs. 3 StPO oder nach § 112a StPO besteht, wobei der Vollzug der Haft, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt wird, nicht länger als 1 Jahr aufrechterhalten werden darf (§ 122a StPO),
  • das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden ist, aber die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben und
  • der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe steht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Ansonsten ist der Haftbefehl aufzuheben.

Darauf hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 22.01.2015 – AK 34/14 – hingewiesen.

Die besondere Haftprüfung, ob Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus fortdauert, erfolgt nach § 122 Abs. 3 und 4 StPO durch das Oberlandesgericht (OLG) oder im Fall des § 122 Abs. 7 StPO durch den Bundesgerichtshof (BGH) und muss, sofern die Fortdauer angeordnet wird, nachfolgend alle 3 Monate wiederholt werden bis ein Urteil ergeht.

 


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