Unzulässige Schufa-Meldung – Schadensersatz.

Unzulässige Schufa-Meldung – Schadensersatz.

Wer eine angeblich fällige Forderung gegen seinen Vertragspartner bei der Schufa meldet, ohne dass die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung gemäß § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfüllt sind, verletzt durch die in einem solchen Fall unzulässige Schufa-Meldung, seine Pflicht, auf die Vermögensinteressen seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und ist deshalb seinem Vertragspartner nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Der ersatzfähige Schaden des der Schufa unzulässiger Weise Gemeldeten kann dabei (auch) in den Anwaltskosten bestehen, die dadurch entstehen, dass dieser einen Rechtsanwalt damit beauftragt, bei seinem Vertragspartner die Entfernung der unrichtigen Schufa-Mitteilung zu erwirken. Denn die rechtliche Problematik einer Schufa-Meldung ist schwierig, so dass für einen Verbraucher die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) mit Urteil vom 28.02.2013 – 93 C 3289/12 – entschieden.

 

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