Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.
Darauf hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 06.06.2014 – 12 O 8712/12 – hingewiesen und den Rücktritt des Käufers vom Kauf eines Neuwagens für berechtigt erklärt, weil es in dem Formular über die verbindliche Bestellung des PKW bei den Fahrzeugangaben u.a. hieß „KW (PS) lt. Fzg.-Brief: 120 (163)“, das Fahrzeug beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr jedoch lediglich eine Motorleistung von maximal 108,6 kW zu erbringen vermochte.
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