Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss.

Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss.

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch,

  • rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist,
  • auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 30.14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die einem Jäger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) widerrufen worden, weil dieser eine Waffe in alkoholisiertem Zustand zu Jagdzwecken benutzt hatte. Er hatte, bevor er mit seinem Kraftfahrzeug zur Jagd gefahren war und von einem Hochsitz aus einen Rehbock mit einem Schuss erlegt hatte, daheim zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken. Als er auf der Heimfahrt von der Polizei kontrolliert wurde, ergab der Alkoholtest bei ihm einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

Die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichtete Klage des Jägers hatte keinen Erfolg, weil

  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und
  • wie das BVerwG ausführte, vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.

Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren nach Auffassung des BVerwG solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, war nach Ansicht des BVerwG unerheblich.
Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen nämlich bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist.
Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hatte abhalten lassen, rechtfertigte die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird.
Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 22.10.2014 – Nr. 62/2014 – mitgeteilt.

 


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