Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus unerlaubt Dateien geladen wurden, muss selbst Nachforschungen darüber anstellen, wer konkret der Täter gewesen ist und dies dem Gericht mitteilen. Sonst haftet er selbst.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.10.2014 – 142 C 3977/15 – in einem Fall entschieden, in dem die Klägerin, die über die Rechte an einem Film verfügte, die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt sowie von ihr Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten verlangt hatte, weil der Film über den Internetanschluss der Beklagten mit Hilfe einer Tauschbörsensoftware illegal zum Download angeboten worden war.

In dieser Entscheidung wies das AG München darauf hin, dass,

  • wenn über einen bestimmten Internetzugang ein sogenanntes Filesharing betrieben wird, d.h. Daten, wie zum Beispiel ein Film, über eine Internettauschbörse auf den Rechner geladen und diese Dateien anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten werden, das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes verletzt wird und

 

bei einer derartigen Rechtsverletzung den Anschlussinhaber, der bestreitet für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, d. h., der Anschlussinhaber muss in einem solchen Fall

  • Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat sowie
  • weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen und dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht – namentlich – mitteilen.

 

In dem vom AG München entschiedenen Fall hatte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer ihres Anschlusses vorgetragen und war damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.
Deshalb hatte die Klage der Klägerin Erfolg und die Beklagte wurde verurteilt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600 Euro sowie zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 03.07.2015 – 34/15 – mitgeteilt.

 


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