…. unzureichend belehrt worden sind.
Mit Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 37/17 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass von Unternehmern, die
- Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei
zur Information der Verbraucher darüber, dass sie das Recht haben, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen,
- das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden (vgl. Anlage1 zu Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB § 1 Abs. 2 Satz 2)),
in der Widerrufsbelehrung eine vorhandene geschäftliche Telefonnummer angeben müssen,
- die sie auch sonst nutzen, um mit Kunden in Kontakt zu treten.
Danach erfüllen Unternehmer,
- die Waren und Dienstleistungen über das Internet, unter Verwendung der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung, vertreiben und
- über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen,
die ihnen obliegenden Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern dann nicht,
- wenn sie ihre verfügbare geschäftliche Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben haben.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- der Widerruf nicht nur in Textform,
- sondern auch telefonisch oder mündlich (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
erklärt werden kann und demzufolge Unternehmer in die Muster-Widerrufsbelehrung,
- nach dem gesetzlich formuliertem Gestaltungshinweis hierzu,
neben ihren Namen, ihrer Anschrift,
- soweit verfügbar, auch ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
einzufügen haben, weil bei einer verfügbaren geschäftlichen Telefonnummer
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