Ist in der Satzung eines eingetragenen Vereins bestimmt, dass die Mitglieder des Vereins zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen sind,
- ist dieser vorgeschriebenen Schriftform auch dann genügt,
- wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt werden.
Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.09.2015 – 27 W 104/15 – entschieden.
Zur Begründung ausgeführt hat der Senat, dass sich das in einer Vereinssatzung vorgesehene Schriftformerfordernis bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung dadurch deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform unterscheidet,
- dass das Schriftformerfordernis in einer Vereinssatzung lediglich die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten solle,
- während im Wirtschaftsleben durch das Schriftformerfordernis, wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, eine größere Rechtssicherheit angestrebt werde, dort die Schriftform auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion habe und diese Funktionen bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 14.19.2015 mitgeteilt.
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