Verfahrensrecht – Ohne rechtliches Gehör keine Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Verfahrensrecht – Ohne rechtliches Gehör keine Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Die Pflicht zur Anhörung folgt unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Gericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24.07.2013 – XII ZB 40/13 – hingewiesen.

 

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