Ein Verkäufer, der auf der Internetplattform Amazon Waren zum Verkauf anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn
- mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird,
- die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.07.2015 – 4 U 59/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Unternehmen
- auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf angeboten hatte und
- auch über die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform, die es Amazon-Kunden ermöglicht, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen, auf sein Verkaufsangebot hingewiesen worden war,
es dem Unternehmen untersagt, seine Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.
Wie der Senat u. a. ausgeführt hat, erfüllte das Zusenden der sog. Weiterempfehlungs-E-Mails den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ein Unternehmen, das seine Waren auf der Plattform Amazon bewirbt und verkauft, mache sich als Anbieter nämlich die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen, da es verpflichtet sei, seine Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und diese ggf. selbst abzustellen oder auf eine Änderung der Angaben beim Betreiber der Plattform hinzuwirken.
Dass eine Empfehlungs-E-Mail nicht von dem Unternehmen, sondern von einem Amazon-Kunden versandt wird, erachtete der Senat für unerheblich, da der Versand der E-Mail auf die gerade zu diesem Zweck von dem Unternehmen genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht.
Ähnliche Beiträge