Welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktsystem gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis zu ergreifen hat, ist in § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Nach Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift gilt ein Betroffener als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde, die dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen.
Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Beschluss vom 21.02.2013 – 14 L 223/13 – hingewiesen.
Wie Punkte von Betroffenen (derzeit noch) abgebaut werden können ist in § 4 Abs. 4 StVG geregelt.
Der Gesetzgeber beabsichtigt das bisherige Punktsystem zu reformieren. Er will ein vereinfachtes Punktesystem. Punkte soll es danach nur noch für sicherheitsrelevante Verstöße geben. Statt wie bisher von 1 bis 7 Punkten, soll es künftig je nach Schwere der Tat 1,2 oder 3 Punkte geben. Die bisherigen Punkte sollen nach dem neuen System umgerechnet werden. Der Führerschein soll bereits ab 8 Punkten entzogen werden.
Dieser vom Bundestag bereits beschlossenen Reform der Flensburger Verkehrssünderdatei hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.06.2013 aber die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Ob und wann es zu einem Kompromiss zwischen dem Bund und den Ländern kommt und wie ein solcher Kompromiss letztlich ausschauen wird, ist damit offen.
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