Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat, wobei die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs trägt.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 – entschieden.
Wird ein Fußgänger beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von einem vom Fahrzeughalter geführten PKW erfasst wird, haben der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer des PKW auch ohne den Beweis eines Verschuldens des Fahrzeughalters grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden des Fußgängers gemäß § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen, wenn sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können.
Ist der Geschädigte weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges, sondern, wie hier Fußgänger, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht.
Fahrzeughalter und Haftpflichtversicherer haften dem Fußgänger als Gesamtschuldner grundsätzlich in vollem Umfang.
Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des geschädigten Fußgängers darstellt.
Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des geschädigten Fußgängers voraus.
Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen
feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen und
für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden
sein.
Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.
Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des geschädigten Fußgängers maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Bei einer Nichtbeweisbarkeit des Unfallhergangs tragen die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers nach allgemeinen Beweisgrundsätzen Der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, nicht der Fußgänger.
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