Verkehrssicherungspflichten eines privaten Grundstückseigentümers hinsichtlich seines an ein Nachbargrundstück angrenzenden Baumbestandes

Verkehrssicherungspflichten eines privaten Grundstückseigentümers hinsichtlich seines an ein Nachbargrundstück angrenzenden Baumbestandes

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Verkehrssicherungspflichten anderer möglichst zu verhindern.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04 –).

  • Dabei muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
  • Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
     

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –).

Danach obliegt dem privaten Eigentümer eines Grundstücks, die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume

  • auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und
  • im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.
     

Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume

  • kann der Eigentümer selbst durchführen und
  • muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.
     

Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z. B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt werden und es kann darauf rechtzeitig reagiert werden.
Dies gilt auch für ältere Bäume, denn ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.

Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, läßt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04 –).

Allerdings kann auch dann, wenn eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt, einem geschädigten Nachbarn ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehen.
Ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch steht einem geschädigten Nachbarn dann zu,

  • wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen,
  • sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGH, Urteil vom 21.03.2003 – V ZR 319/02 –).

 

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind aber dann nicht gegeben, wenn Äste allein in Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses abgebrochen sind, Denn dann bestand kein Zustand, der Gegenstand eines Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte sein können.

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG mit Urteil vom 22.10.2015 – 5 U 104/13 – hingewiesen.

 


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