Verkehrsunfall – Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit Fußgänger der Fahrbahn überqueren will – Haftung?

Verkehrsunfall – Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit Fußgänger der Fahrbahn überqueren will – Haftung?

Wenn ein Fußgänger im Bereich einer Kreuzung am Fahrbahnrand mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite steht, muss ein einbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Straße überqueren will.
Der Fahrzeugführer muss in diesem Fall der Fußgängerin gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) den Vorrang gewähren.
Der Vorrang oder die vorrangähnliche Situation gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verpflichtet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht nur dazu, einem Fußgänger den Vortritt zu lassen, der bereits begonnen hat, die Fahrbahn zu überqueren. Vielmehr ist der abbiegende Fahrzeugführer schon dann zur Rücksichtnahme verpflichtet, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte.

Die Anforderungen an das Verhalten eines abbiegenden Kraftfahrzeugführers gegenüber Fußgängern sind nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO zumindest ähnlich wie die Anforderungen an einen Kraftfahrzeugführer, der sich einem Fußgängerüberweg nähert (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 StVO, „ … nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten“).
Das heißt, dass ein abbiegender Fahrzeugführer vor dem Abbiegevorgang beobachten muss, ob sich im Bereich der Einmündung von links oder von rechts Fußgänger dem Straßenrand nähern, um die Fahrbahn zu überqueren.
Wenn eine Verkehrssituation besteht, bei der mit einem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger gerechnet werden muss, ist Rücksichtnahme erforderlich; der abbiegende Fahrzeugführer muss dann entweder warten oder er muss sich in seinem Fahrverhalten so darauf einstellen, dass er jederzeit rechtzeitig vor dem Fußgänger, der die Fahrbahn eventuell betritt, bremsen kann.
Insbesondere dann, wenn ein Fußgänger bereits am Fahrbahnrand steht mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite, muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Fahrbahn überqueren will.

Kommt es aufgrund eines Verstoßes eines Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO zu einer Kollision mit einem Fußgänger, bei dem dieser verletzt wird, ist allerdings auch ein (mögliches) Mitverschulden des Fußgängers (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) zu berücksichtigen, weil ein Fußgänger, wenn er bei genügender Aufmerksamkeit vor dem Betreten der Straße ein herannahende Fahrzeug ohne Schwierigkeiten bemerken kann, in einer solchen Situation die Straße – ungeachtet der gleichzeitigen Pflichtverletzung des Fahrzeugführers – nicht betreten darf.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 04.04.2013 – 9 U 118/12 – hingewiesen.

 

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