Verminderte Schuldfähigkeit bei Rauschgiftsüchtigen? – Unter welchen Umständen kommt sie in Betracht?

Verminderte Schuldfähigkeit bei Rauschgiftsüchtigen? – Unter welchen Umständen kommt sie in Betracht?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) begründet die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB) (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13 –).

Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben,

  • etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat,
  • der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder
  • unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt.
  • In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausamst“) erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 –; BGH, Urteil vom 20.08.2013 – 5 StR 36/13 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 20.05.2014 – 1 StR 90/14 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 114 ff.

 


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