…. von dem Versicherungsvertrag wegen Falschbeantwortung von Fragen
- der Versicherungsmakler seinem Kunden Schadensersatz schulden kann und
- wann der Versicherungsmaklers nicht haftet.
Tritt ein Versicherungsunternehmen von einem Versicherungsvertrag zu Recht deswegen zurück, weil Fragen in dem Versicherungsantrag von dem Kunden des Versicherungsmaklers unzutreffend oder unvollständig beantwortet wurden,
- hat also beispielsweise der Kunde eines Versicherungsmaklers in dem Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
- nur Rückenbeschwerden angegeben,
- nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war und
- ist deswegen von dem Versicherungsunternehmen der Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erklärt worden,
haftet der Versicherungsmakler für einen dem Kunden durch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag entstandenen Schaden dann nicht, wenn
- für den Versicherungsmakler mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erkennbar war, dass Fragen von seinem Kunden falsch oder unvollständig beantwortet worden sind und
- er seinen Kunden auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Darauf
- und dass Versicherungsmakler ihnen von ihren Kunden zur Weiterleitung an die Versicherung überlassene Arztbriefe nicht überprüfen müssen,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Beschluss vom 26.06.2018 – 11 U 94/18 – hingewiesen (Pressemitteilung des OLG vom 23.01.2019).
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