Versicherungsrecht – Hat ein Versicherungsnehme arglistig falsche Angaben gemacht kann er sich nicht auf fehlende Belehrung berufen.

Versicherungsrecht – Hat ein Versicherungsnehme arglistig falsche Angaben gemacht kann er sich nicht auf fehlende Belehrung berufen.

Hat der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Versicherungsantrag gemacht, ist der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt.

Das hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war vom Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, bei dem beklagten Versicherer ein Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gestellt worden. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit „nein“ beantwortet wurden. Die Beklagte stellte hierauf einen Versicherungsschein aus.
Nachfolgend erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte.
Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.

Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.
Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist.
Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.
Einer der Ausnahmefälle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.03.2014 – Nr. 47/2014 – mitgeteilt.

 


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