Verstoß gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

Verstoß gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

Der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) kann auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden, sofern der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Senat für Familiensachen, mit Beschluss vom 01.06.2015 – 20 WF 35/15 – in einem Fall entschieden,

  • in dem dem Antragsgegner mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis 24.12.2014 untersagt worden war, sich in einem Umkreis von 100 m um die Wohnung des Antragstellers ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten,
  • der Antragsgegner am 20.10.2014 gegen diese Weisung schuldhaft verstoßen hatte und
  • deswegen auf den Bestrafungsantrag des Antragstellers vom 21.10.2014 mit Beschluss des Gerichts vom 13.2.2015 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt worden war.

 

Nach dieser Entscheidung soll der Verhängung eines Ordnungsmittels nicht entgegen stehen, dass das gegen den Antragsgegner ausgesprochene Verbot befristet war bis 24.12.2014 und somit bei Verhängung des Ordnungsmittels durch Beschluss des Amtsgerichts am 13.2.2015 nicht mehr wirksam war (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.1995, 3 W 2862/95 – ).
Vielmehr soll es im Hinblick auf den dem Ordnungsmittel beizumessenden auch repressiven Charakter geboten sein, stattgefundene Verstöße auch dann zu ahnden, wenn das Unterlassungsgebot inzwischen durch Zeitablauf geendet hat ( a.A. OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013 – 21 WF 318/12 – danach sollen nach Fristende eines befristeten Unterlassungstitels Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden dürfen, selbst wenn die Zuwiderhandlung noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Unterlassungstitels erfolgt ist).

 


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