Verstößt ein Arbeitgeber gegen Unfallverhütungsvorschriften und verunfallt deshalb einer seiner Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen erstatten.
Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 23.10.2014 – 14 U 34/14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Mitarbeiter der beklagten Firma bei Dacharbeiten von dem mehr als drei Meter hohen Flachdach eines Werkstattneubaus durch ein ca. 5 qm großes, durch eine darüber liegende Dampfsperrfolie verdecktes Loch gestürzt, das Arbeiter der Beklagten in den Dachbelag gesägt hatten, weil später dort eine Lichtkuppel eingesetzt werden sollte und das mit keinen Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen war. Dabei hatte er sich schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zugezogen, aufgrund derer er vollständig erwerbsgemindert ist und seitdem in einem Pflegeheim leben muss.
Bisher sind von der Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherer der Beklagten für den Verunfallten bereits Leistungen von rund 1.000.000 € erbracht worden.
Der 14. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Berufsgenossenschaft die entstandenen und künftig entstehenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten.
Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.10.2014 mitgeteilt.
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