Vertrag über Lieferung und Installation von Software – Zur Darlegung von Mängeln des Werks.

Vertrag über Lieferung und Installation von Software – Zur Darlegung von Mängeln des Werks.

Ein Vertrag zwischen einem EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen, welches sich auf den Einbau und die kundenspezifische Anpassung eines Warenwirtschaftssystems spezialisiert hat und einem Besteller, ist als Werkvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Anpassung der Software des Unternehmens an die Bedürfnisse des Bestellers ist und die Schaffung von Schnittstellen zu dessen Online-Shops. Denn das EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen schuldet damit die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Besteller (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.03. 2010 – VII ZR 224/08 –).

Streiten die Parteien in einem solchen Fall darüber, ob das EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen seinen Pflichten vollständig nachgekommen ist, insbesondere die Schnittstellen zu den Online-Portalen funktionieren, genügt der Besteller seiner Darlegungslast,

  • wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmens zuordnet, genau bezeichnet.
  • Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.
  • Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – VII ZR 488/00 –).

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 – hingewiesen.

 


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