Vertragliche Übernahme des Winterdienstes – Dienst- oder Werkvertrag?

Vertragliche Übernahme des Winterdienstes – Dienst- oder Werkvertrag?

Verpflichtet sich eine Partei gegenüber der anderen – beispielsweise dem Eigentümer eines Hausgrundstücks –, während einer bestimmten Zeit – beispielsweise in der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres – bestimmte vereinbarte Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen (sog. „Reinigungsvertrages Winterdienst“), dann handelt es sich bei einem solchen, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, um einen Werkvertrag.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.06.2013 – VII ZR 355/12 – entschieden.

Wie der BGH ausgeführt hat, kann nach § 631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) Gegenstand eines Werkvertrags auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.
Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die (vereinbarte) Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB ).

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH die Sache zur Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist, an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hatte die Ansicht vertreten der streitgegenständliche Vertrag habe überwiegend dienstvertraglichen Charakter, so dass bei Schlechterfüllung eine Minderung der Vergütung nicht zulässig sei.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 07.06.2013 – Nr. 99/2013 – mitgeteilt.

 

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