Das Landgericht (LG) Berlin hat im Fall des tödlichen Angriffs auf den damals 20 Jahre alten Jonny K. im Oktober 2012 den Angeklagten U. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die übrigen fünf Mitangeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen von zwei Jahren und acht Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (Urteil vom 15.08.2013 – (509) 234 Js 83/13 KLs (13/13) –).
Nach den Feststellungen des LG hatte der ausgebildete Boxer U. in den frühen Morgenstunden des 14.10.2012 am Alexanderplatz zunächst Jonny K. und dessen Begleiter provoziert und Jonny K. dann unerwartet einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, der bereits für sich genommen nicht ausschließbar todesursächlich war.
Unmittelbar anschließend griffen alle sechs Angeklagten massiv die beiden provozierten Personen an.
Im Verlauf der Auseinandersetzung stürzte Jonny K. zu Boden und schlug mit dem Kopf auf das Straßenpflaster.
Mehr als zwei Personen aus der Gruppe der Angeklagten traten dem regungslos auf dem Boden liegenden Jonny K. mehrfach gegen den Körper und mindestens zweimal gegen den Kopf.
Entweder durch die Gewalteinwirkungen gegen den Kopf oder durch den Sturz auf das Straßenpflaster erlitt Jonny K. massive Hirnblutungen, die zu seinem Tod führten.
Der Begleiter erlitt durch den Angriff der Angeklagten Knochenbrüche und Prellungen.
Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.03.2014 – 5 StR 38/14 – als offensichtlich unbegründet verworfen und ergänzend hierzu u. a. bemerkt:
Die landgerichtliche Annahme eines von mehreren verübten Angriffs im Sinne der zweiten Alternative des § 231 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass möglicherweise bereits die erste nur vom Angeklagten U. vorgenommene Verletzungshandlung todesursächlich gewesen ist.
Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.1999 – 1 StR 469/99 –).
Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1961 – 4 StR 176/61 –).
Das Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig. Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 01.04.2014 – Nr. 56/2014 – mitgeteilt.
§ 231 Abs. 1 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) lautet:
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
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