Die Kosten für eine Leerfahrt sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist.
Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann.
Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit Beschluss vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall sollte – auf Veranlassung des Ordnungsamtes – das Fahrzeug des Klägers aus einem absoluten Halteverbot abgeschleppt werden. Noch bevor der Abschleppvorgang eingeleitet worden war, erschien der Kläger und fuhr das Fahrzeug weg.
Der angeforderte Abschleppwagen wurde daraufhin im Auftrag des Ordnungsamtes dazu eingesetzt, ein anderes, ebenfalls im absoluten Halteverbot geparktes Fahrzeug abzuschleppen.
Gegen den nachfolgend erlassenen Leistungsbescheid mit dem vom Kläger für die Leerfahrt (Anfahrt) durch das Abschleppunternehmen Kosten in Höhe von 54,57 Euro gefordert wurden, erhob der Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage ab.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hatte jedoch Erfolg.
Zwar sind, wie das OVG Münster ausgeführte, die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Bereits hierdurch tritt die Kostenpflicht des Fahrzeughalters ein, die grundsätzlich nachträglich nicht entfällt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2003 – 5 A 4183/03 –).
Trotz einer derart konkreten Zuordnung eines Abschleppfahrzeugs zu einem abzuschleppenden Fahrzeug können Kosten für eine Leerfahrt jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2012 – 5 A 2802/11 –).
Dann erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich nachträglich im Einzelfall als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Verantwortlichen für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zugute kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann.
Im Rahmen grundsätzlich zulässiger Abschleppmaßnahmen müssen Kostenpflichten – auch hinsichtlich solcher Kosten, die bereits angefallen sind – abgewendet werden, wenn dies offensichtlich ohne nennenswerte Beeinträchtigung praktikabler Verwaltungsabläufe möglich ist. So darf etwa für ein abzuschleppendes Fahrzeug kein Abschleppfahrzeug beauftragt werden, wenn an Ort und Stelle bereits ein Schleppwagen vorhanden ist, der zwar für ein anderes Fahrzeug bestellt worden ist, hierfür aber nicht mehr benötigt wird. Dieser kann den Abschleppvorgang zudem schneller durchführen als ein Abschleppfahrzeug, das erst zum Einsatzort gerufen werden muss.
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