Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung.

Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung.

Rechtswidrig beschaffte, der Presse zugespielte (private) E-Mails dürfen zum Zwecke der Presseberichterstattung verwertet und in direkter oder indirekter Rede veröffentlicht werden, wenn das verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt.

Darauf hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12 – hingewiesen.

Danach wird zwar durch die Veröffentlichung des Inhalts von E-Mails, die Kommunikationsteilnehmer miteinander gewechselt haben, in deren Vertraulichkeitssphäre und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, die als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Interesse daran schützen, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

Allerdings ist ein solcher Eingriff dann nicht rechtswidrig, wenn

  • sich die Presseorgane bzw. Redakteure die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft haben, um sie zu publizieren,
  • die Presseorgane bzw. Redakteure sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Kommunikationsteilnehmers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen haben

sowie

  • das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit
  • das Interesse des Kommunikationsteilnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind,

überwiegt.

So kann beispielsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit dann überwiegen, wenn, wie in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegendem Fall, der Presse zugespielte E-Mails einen zutreffenden Missstand von erheblichem Gewicht offenbaren, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.09.2014 – Nr. 137/2014 – mitgeteilt.

 


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