…. weiter frisiert werden dürfen.
Mit Beschluss vom 11.01.2021 – 5 L 7/21 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass, wenn in der Corona-Schutzverordnung eines Landes,
- wie in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen,
geregelt ist, dass
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen untersagt sind,
- im Übrigen Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, z.B. Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet bleiben,
die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
- als Hundefriseurin in einem Hundesalon,
nicht verboten ist, wenn
- der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m an der Tür in Empfang genommen und
- ohne dass sich die einzelnen Kunden dabei begegnen, das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert wird.
Dass sich die in der Corona-Schutzverordnung exemplarisch als untersagt aufgeführten
allein beziehen auf
- Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden,
ist vom VG begründet worden, mit einem Vergleich mit den beispielhaft als geöffnet bleibend aufgeführten
- Kfz- und Fahrradwerkstätten,
bei denen
- es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde komme,
die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 m zur Erfüllung der Dienstleistung
- aber ebenso wenig erforderlich sei,
- wie bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).
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