Vom Betreuten angesparte Vermögenswerte zur Absicherung der Kosten für seine Bestattung – Wann stellt der Einsatz dieser Mittel für die Vergütung des Berufsbetreuers eine unzumutbare Härte für den Betreuten dar?

Vom Betreuten angesparte Vermögenswerte zur Absicherung der Kosten für seine Bestattung – Wann stellt der Einsatz dieser Mittel für die Vergütung des Berufsbetreuers eine unzumutbare Härte für den Betreuten dar?

Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 30.04.2014 – XII ZB 632/13 – hingewiesen.

Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist

  • bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG)) und
  • bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG).

Als mittellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB).

Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII.
Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

Bei einer von dem Betreuten abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall bzw. deren Rückkaufswert handelt es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.05.2004 – 5 C 3/03 – sowie BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 120/08 – zur Prozesskostenhilfe).
Da eine Lebensversicherung nicht zu den geschützten Vermögenswerten zählt, die in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend genannt sind, scheidet eine Berücksichtigung der Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nur aus, soweit die Verwertung der Lebensversicherung für die Betroffene eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind.
Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart wurden, werden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschützt (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02 –; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 04.04.2007 – 33 Wx 228/06 –).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Erwägung, dass der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, erbrachte Leistungen auf einen Grabpflegevertrag als zu verschonendes Vermögen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII behandelt.
Dieser Auffassung tritt der XII. Zivilsenat des BGH für die Frage, welche Vermögenswerte ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 c Nr. 2 BGB für die Betreuervergütung einzusetzen hat, im Grundsatz bei.
Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen. Dazu gehört auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen. Dieses durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht ist nur dann ausreichend gewährleistet, wenn ein Betreuter die für eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall bestimmten Mittel nicht für die Vergütung des Betreuers einsetzen muss.
Allerdings ist diese Privilegierung nur dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten oder die Grabpflege verwendet wird.
Die Privilegierung der finanziellen Vorsorge für die Bestattung und Grabpflege gegenüber dem sonstigen Vermögen des Betreuten beruht zwar zum einen auf deren besonderer Zweckbestimmung, die Ausfluss der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG ist.
Bei der Prüfung der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist jedoch auch von Bedeutung, dass der Betreute seinen Wunsch, für eine angemessene Bestattung vorzusorgen, dadurch verwirklicht, dass er bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Vermögensdisposition trifft und ihm dieser Vermögenswert somit nicht mehr zur freien Verfügung steht.

  • Nur wenn der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, stellt der Einsatz dieser Mittel für die Betreuervergütung für ihn eine unzumutbare Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2001 – 20 W 23/00 –).
    Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreute ein angespartes Guthaben an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bei einem mit Sperrvermerk versehenen Sparkonto angelegten Guthaben (Landgericht (LG) Stade, Beschluss vom 12.03.2003 – 9 T 13/02 –), einer Sterbegeldversicherung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2005 – 3 W 79/05 –), einem sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2007 – 33 Wx 228/06 –) oder einem Grabpflegevertrag (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02 –).
     
  • Die bloße Absicht des Betreuten, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens mit einer entsprechenden Zweckbindung aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genügt dagegen nicht.

Ist nicht sichergestellt, dass ein angespartes Guthaben oder eine von dem Betreuten angesparte kapitalbildende Lebensversicherung auch tatsächlich für die Bestattungskosten eingesetzt wird, stellt es auch keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn dieser Vermögenswert im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit der Betroffenen berücksichtigt wird. 

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fvom-betreuten-angesparte-vermoegenswerte-zur-absicherung-der%2F">logged in</a> to post a comment