…. der zu ahndende Verkehrsverstoß erhebliche Zeit zurückliegt.
Mit Beschluss vom 08.07.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 241/22 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) darauf hingewiesen, dass das
- nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
zu verhängende Fahrverbot, das als
- Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt
ist und nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine
hat, seinen Sinn verloren haben kann, wenn die zu ahnende Tat
- zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung
mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Die Verhängung eines Fahrverbots ist danach,
- bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil,
zwar nicht automatisch ausgeschlossen, jedoch bedarf es dann
für die Annahme, dass das Fahrverbot im Hinblick auf den Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist,
- d.h. seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann.
Dabei zu berücksichtigen ist allerdings auch, worauf die
zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände
- im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder
- Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind,
wobei einem Betroffenen
- die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und
- der Gebrauch der in der Strafprozessordnung (StPO) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingeräumten Rechte
nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden kann.
Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens
beruht, die in der
liegen.
Auch kann bei einer Verfahrensdauer von
- insgesamt mehr als 2 Jahren im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung
die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene
weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen.
Übrigens:
Infos dazu, wann wegen
- eines Augenblicksversagens,
- eines vermeidbaren (Verbots)Irrtums i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG oder
- einer Härte ganz außergewöhnlicher Art
ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot in Betracht kommen kann, finden Sie u.a. hier.
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