Von der Verhängung eines indizierten Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann (auch) abzusehen sein, wenn  

Von der Verhängung eines indizierten Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann (auch) abzusehen sein, wenn  

…. der zu ahndende Verkehrsverstoß erhebliche Zeit zurückliegt. 

Mit Beschluss vom 08.07.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 241/22 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) darauf hingewiesen, dass das 

  • nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

zu verhängende Fahrverbot, das als 

  • Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt

ist und nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine

  • Erziehungsfunktion

hat, seinen Sinn verloren haben kann, wenn die zu ahnende Tat 

  • zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung

mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Die Verhängung eines Fahrverbots ist danach, 

  • bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil, 

zwar nicht automatisch ausgeschlossen, jedoch bedarf es dann 

  • besonderer Umstände 

für die Annahme, dass das Fahrverbot im Hinblick auf den Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist, 

  • d.h. seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann.

Dabei zu berücksichtigen ist allerdings auch, worauf die 

  • lange Verfahrensdauer 

zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände 

  • im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder 
  • Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind, 

wobei einem Betroffenen 

  • die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und 
  • der Gebrauch der in der Strafprozessordnung (StPO) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingeräumten Rechte 

nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden kann.

Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens 

  • (auch) auf Gründen 

beruht, die in der 

  • Sphäre des Betroffenen 

liegen. 

Auch kann bei einer Verfahrensdauer von 

  • insgesamt mehr als 2 Jahren im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung 

die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene 

  • in der Zwischenzeit 

weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen. 

Übrigens:
Infos dazu, wann wegen 

  • eines Augenblicksversagens, 
  • eines vermeidbaren (Verbots)Irrtums i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG oder 
  • einer Härte ganz außergewöhnlicher Art 

ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot in Betracht kommen kann, finden Sie u.a. hier.


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