Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft
- von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist,
- es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 17.03.2015 – VI ZR 11/14 – und VI ZR 12/14 –).
Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 463/14 – in einem Fall hingewiesen,
- in dem eine nicht börsennotierte Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Geschäftsgegenstand offiziell das Factoring war,
- den Großteil ihrer Umsätze erzielte, indem sie ihre eigenen, zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben 22 Millionen Namensaktien durch bei ihr angestellte Telefonverkäufer zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € an Privatanleger veräußerte,
- ohne dass eine Grundlage für die Erwartung bestand, dass der Unternehmenswert sich zukünftig derart erhöhen wird.
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