„Waldmeister“ ist kein zulässiger Vorname – Eltern dürfen ihrem Kind diesen Vornamen nicht geben.

„Waldmeister“ ist kein zulässiger Vorname – Eltern dürfen ihrem Kind diesen Vornamen nicht geben.

Das hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Beschluss vom 20.06.2014 – 1 W 19/14 – entschieden, nachdem die Eltern eines Jungen beantragt hatten, dass ihr Sohn die Vornamen T. M. Waldmeister erhält und von dem zuständigen Standesbeamten die Beurkundung des Namens Waldmeister abgelehnt worden war.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetz Normen, die die Zulässigkeit von Vornamen verbindlich regeln, zwar nicht zu entnehmen sind.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz (PStG) bestimmt lediglich, dass im Geburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes beurkundet werden. Wenn auch Verzeichnisse von Vornamen bestehen und Standesbeamte sich an ihnen orientieren, bestimmen diese die in Deutschland zulässigen Vornamen nicht abschließend.
Denn ein materielles Recht, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen, haben die Eltern. Ihnen obliegt die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Namen zu geben (Bundesverfassungsgericht (BVerfG9, Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 576/07 –).
Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet.
Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann.
Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Weder die Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit eines Namens sind Zulässigkeitsvoraussetzung. Namen können nicht nur erteilt, sondern nach verbreiteter Auffassung als sprachliche Kennzeichnung einer Person auch erfunden werden.

Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind allerdings Grenzen gesetzt.
Da ein Kind den ihm von den Eltern gegebenen Namen grundsätzlich zeitlebens trägt, ihn nicht selbstbestimmt ablegen kann und mit dem Namen auch die Folgen trägt, die aus einem Vornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können, ist es die Pflicht der Eltern das treuhänderische Recht der Namenswahl im wohlverstandenen Interesse ihres Kindes auszuüben. Droht eine verantwortungslose Namenswahl durch die Eltern das Kindeswohl zu beeinträchtigen, ist der Staat zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) berechtigt und verpflichtet.

Von verantwortungsloser Namenswahl ist zu sprechen, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“.

Das Wort „Waldmeister“ wird im deutschen Sprachraum unter anderem mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werden und seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann.
Darauf, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden hat, kommt es nicht an.

 


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