Wann gelten (abgegebene Willenserklärungen in Form von) E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen

Wann gelten (abgegebene Willenserklärungen in Form von) E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen

…. gemäß § 130 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)?

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21 – entschieden, dass

  • jedenfalls dann, 

wenn im

  • unternehmerischen Geschäftsverkehr 

eine E-Mail innerhalb der

  • üblichen Geschäftszeiten 

auf dem Mailserver des Empfängers 

  • abrufbereit zur Verfügung gestellt, 

wird, die E-Mail dem Empfänger grundsätzlich 

  • in diesem Zeitpunkt, 

wirksam zugegangen ist, unabhängig davon, ob die E-Mail

  • tatsächlich abgerufen und 
  • zur Kenntnis genommen wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass für den Zugang nicht erforderlich ist, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird. 

Vielmehr genügt es für den Zugang der E-Mail, wenn sie so in den 

  • Machtbereich des Empfängers 

gelangt, dass er sie 

  • unter gewöhnlichen Umständen 

zur Kenntnis nehmen kann und der von einem Empfänger 

  • für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver 

ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch 

  • Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder 
  • sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr 

zum Ausdruck bringt, 

  • Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, 

als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. 

Denn elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert 

  • von dem Mailserver des Absenders 
  • an den Mailserver des Empfängers 

weitergeleitet. Dieser wird 

  • über den Eingang der E-Mail 

unterrichtet und ist 

  • zu diesem Zeitpunkt 

in der Lage, die E-Mail-Nachricht 

  • abzurufen und 
  • auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen.

Hinweis:
Nicht entschieden hat der Senat, wann eine 

  • außerhalb der üblichen Geschäftszeiten 

versandte E-Mail

  • als zugegangen 

gilt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 19. Juli 2011 – 24 U 186/10 –) liegt der Zugang einer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingehenden E-Mail am Folgetag. 

Übrigens:
Dazu, 

  • wer im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für einen (rechtzeitigen) Zugang einer E-Mail trägt,

vgl. 

sowie dazu,

  • wann ein Schreiben, das lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt wird, zugeht,

vgl. 


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