Die in § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte
- Gefährdungshaftung des Tierhalters
setzt voraus, dass durch sein gehaltenes Tier
- ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
- eine Sache beschädigt
wird und dass
für den Eintritt dieser Rechtsgutsverletzung ein der tierischen Natur entsprechendes
- unberechenbares und selbständiges, eigenwilliges, nicht in vollem Umfang kontrollierbares
Verhalten des Tieres geworden ist, wobei für die Haftung bereits eine
- lediglich mittelbare Schadensverursachung genügt,
- z.B. durch einen von dem Tier in Bewegung gesetzten Gegenstand,
so dass also eine
- unmittelbar durch den Körper des Tieres
verursachte Schädigung nicht erforderlich ist.
Typische Erscheinungsformen für die
- selbständige Betätigung der tierischen Energie
sind das
- Ausschlagen,
- Stoßen,
- Treten,
- Beißen,
- Bellen,
- Anspringen,
- Scheuen
sowie das
von Tieren.
Eine Verwirklichung der Tiergefahr liegt nicht vor, wenn
- keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist,
- z.B. wenn das Tier selbst nicht tätig bzw. aktiv wird,
oder wenn das Tier lediglich
- dem Willen und
- der Leitung bzw. Steuerung
eines Menschen
und somit nur
- unselbständig tätig ist,
- wie das beispielsweise bei einem Pferd der Fall ist, das der Steuerung durch den Kutscher oder Reiter folgt.
Dann ist ein Schaden, der etwa
- durch eine unvorsichtige Lenkung des Kutschers oder eine falsche Steuerung des Reiters,
entsteht
- nicht durch das Tier, sondern
durch den Menschen verursacht worden, so dass
- keine Haftung aus § 833 BGB,
- sondern vielmehr eine Haftung aus § 823 BGB
in Betracht kommt.
Wichtiger Hinweis:
Dass sich
- ein Tier im Allgemeinen unter der Herrschaft eines Menschen
befindet, schließt eine
- Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB
nicht zwangsläufig aus.
Denn auch
- die Reaktion eines Tieres auf menschliche Steuerung und
- die daraus resultierende Gefährdung
kann ihren Grund
- in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und/oder
- in dessen Lebendigkeit
haben, für die der Halter nach § 833 BGB schadensersatzpflichtig ist.
Das gilt insbesondere dann, wenn ein Tier,
auf eine
- – unter Umständen auch fehlerhafte –
menschliche Steuerung anders
reagiert und auch in Fällen, in denen die menschliche Leitung lediglich einen
- Anstoß für das tierische Verhalten
darstellt,
- wie etwa beim (Zusich)Ruf eines Hundes,
kann sich die spezifische Tiergefahr in dem dadurch ausgelösten Verhalten verwirklichen, nämlich dem
- mangels physischer Zugriffsmöglichkeit dann nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegenden und
- aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft sich ergebenden
unberechenbaren und selbstständigen Herlaufen des Hundes auf den Rückruf hin.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und
die Tierhalterhaftung
in einem Fall bejaht, in dem der Hund eines Halters beim Gassigehen auf einem Feldweg von dessen Tochter
zu sich gerufen worden, der Hund dem Rückruf folgend
zurückgerannt war, dabei seine Schleppleine,
- die er lose hinter sich herzog und in die eine Spaziergängerin unbemerkt geraten war,
sich um das Bein der Spaziergängerin festgezogen hatte und diese dadurch zu Fall gekommen war.
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