Die Haftung eines Sportlers
- nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz und
- nach § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld
setzt den Nachweis voraus, dass
- dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und
- dabei einen anderen verletzt hat
und scheidet aus bei Verletzungen, die sich ein Sportler
- bei einem regelgerechten und
- dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners
zuzieht, weil der Schädiger sich in einem solchen Fall jedenfalls
verhalten hat bzw. ihm
anzulasten ist und es damit an einem
fehlt.
Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den
des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat, sind
- an der tatsächlichen Situation und
- den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs
auszurichten und werden durch das
- beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk
konkretisiert.
Die Beweislast für eine
- Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers
trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen
hingewiesen und dies u.a. damit begründet, dass die Gefahr,
- in einem sportlichen Wettkampf verletzt zu werden,
wechselseitig ist, ein sportlicher Wettkampf auch bei
- Einhaltung der Wettkampfregeln
seinem Wesen nach zwangsläufig die Gefahr mit sich bringt, verletzt zu werden, diesem Risiko sich jeder Sportler,
- als sowohl potentieller Verletzer
- als auch potentieller Verletzter
bewusst aussetzt und es somit für jeden Sportler unzumutbar wäre, bei Verletzungen, die
- trotz Einhaltung der Regeln und
- des Fairnessgebots
eingetreten sind, das Risiko des Schadensersatzes zu tragen.
Übrigens:
Sind die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der als Schädiger in Anspruch Genommene
war, da das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein
nicht zu ersetzen vermag, ein Haftpflichtversicherungsschutz also grundsätzlich
- nicht anspruchsbegründend
wirkt.
Hinweis:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch die Entscheidungen
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