Wann haftet bei sportlichen Wettbewerben ein Sportler für die Verletzung eines anderen Sportlers nach § 823 BGB?

Wann haftet bei sportlichen Wettbewerben ein Sportler für die Verletzung eines anderen Sportlers nach § 823 BGB?

Die Haftung eines Sportlers 

  • nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz und 
  • nach § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld    

setzt den Nachweis voraus, dass

  • dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und 
  • dabei einen anderen verletzt hat 

und scheidet aus bei Verletzungen, die sich ein Sportler 

  • bei einem regelgerechten und 
  • dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners 

zuzieht, weil der Schädiger sich in einem solchen Fall jedenfalls 

  • nicht sorgfaltswidrig 

verhalten hat bzw. ihm 

  • kein Regelverstoß 

anzulasten ist und es damit an einem 

  • Verschulden

fehlt. 

Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den 

  • besonderen Gegebenheiten 

des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat, sind 

  • an der tatsächlichen Situation und 
  • den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs 

auszurichten und werden durch das 

  • beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk 

konkretisiert.

Die Beweislast für eine 

  • Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers 

trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte. 

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen   

hingewiesen und dies u.a. damit begründet, dass die Gefahr, 

  • in einem sportlichen Wettkampf verletzt zu werden, 

wechselseitig ist, ein sportlicher Wettkampf auch bei 

  • Einhaltung der Wettkampfregeln 

seinem Wesen nach zwangsläufig die Gefahr mit sich bringt, verletzt zu werden, diesem Risiko sich jeder Sportler,  

  • als sowohl potentieller Verletzer 
  • als auch potentieller Verletzter

bewusst aussetzt und es somit für jeden Sportler unzumutbar wäre, bei Verletzungen, die 

  • trotz Einhaltung der Regeln und 
  • des Fairnessgebots 

eingetreten sind, das Risiko des Schadensersatzes zu tragen.

Übrigens:
Sind die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der als Schädiger in Anspruch Genommene 

  • haftpflichtversichert

war, da das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein 

  • fehlendes Verschulden 

nicht zu ersetzen vermag, ein Haftpflichtversicherungsschutz also grundsätzlich 

  • nicht anspruchsbegründend 

wirkt.

Hinweis:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch die Entscheidungen


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwann-haftet-bei-sportlichen-wettbewerben-ein-sportler-fuer-die-verletzung-eines-anderen-sportlers-nach-%25c2%25a7-823-bgb%2F">logged in</a> to post a comment