Ein Arzt haftet, auch wenn kein Behandlungsfehler vorliegt, grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen,
- wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist,
- außer der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem vorgenommenen Eingriff entschlossen.
Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten ist dessen ordnungsgemäße Aufklärung (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.04,1992 – VI ZR 192/91 – und vom 07.11.2006 – VI ZR 206/05 –).
Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Patient über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen.
- Risikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99 –). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik.
- Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
Dass der Patient vor einer Behandlung ordnungsgemäß über das Risiko der Maßnahme aufgeklärt worden ist, hat der Arzt zu beweisen.
Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH dürfen an diesen dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
Der Tatrichter hat
- die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen
- wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann.
Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern.
In jedem Fall bedarf es einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen Umstände, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13 –).
Hat der Arzt den Beweis, dass der Patient über das Risiko einer Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, nicht erbracht, beispielsweise weil ausreichende Indizien hierfür fehlen und wendet der Arzt ein, der Patient hätte sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist dieser Einwand grundsätzlich beachtlich.
Den Nachweis hierfür hat der auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt zu führen. Grundsätzlich sind an diesen Nachweis auch strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Wege das Aufklärungsrecht des Patienten unterlaufen wird.
Allerdings ist der Arzt mit dem Beweis für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen; ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 – VI ZR 174/03 –).
Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 443/13 – hingewiesen.
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