Wer von einem anderen beleidigt wird, hat gegen diesen einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann, wenn
- es sich um einen schwerwiegenden Eingriff gehandelt hat und
- die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 – und vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 –).
Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen,
- die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
- der Grad seines Verschuldens (vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83 –; vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –; vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – und vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, also wenn beispielsweise der Beleidiger auf eine entsprechende Klage des Beleidigten hin, verurteilt worden ist,
- die Beleidigung zu unterlassen und
- dem Beleidiger im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht worden ist.
Ein solcher Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch
- beeinflussen und
- im Zweifel sogar ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971 – VI ZR 26/70 –; Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08 – und Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).
Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass
- ohne einen solchen Anspruch
- Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83 –; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94 –; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 –; vom 06.12.2005 – VI ZR 265/04 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – und vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).
Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.05.2016 – VI ZR 496/15 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem der Kläger, von dem Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, insbesondere in Kurzmitteilungen (SMS) an zwei Tagen unter anderem als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ sowie „kleiner Bastard“ bezeichnet worden war und
- er im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Beklagten ein Urteil erwirkt hatte, wonach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hatte, den Kläger zu beleidigen und zu ihm in irgendeiner Form – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – unmittelbaren Kontakt aufzunehmen,
die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung mit der Begründung abgewiesen, dass nach den obigen Grundsätzen die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich ist, weil
- es sich bei den beanstandeten Äußerungen zwar um grobe Beleidigungen handelt, allerdings im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit,
- die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden können und
- des Weiteren der Kläger, von dem auch Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet und der von der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen worden war, Gelegenheit hatte wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen.
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