Leidet ein Betroffener
- unter einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aufgrund derer er zumindest teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen und liegt ein Betreuungsbedürfnis vor,
- ist er aber nach wie vor geschäftsfähig und damit in rechtlicher Hinsicht imstande, Vollmachten zu erteilen,
ist eine Betreuung nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich,
- wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen.
- Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt,
- welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und
- die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 225/15 – hingewiesen.
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