Wann ist der Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels erfüllt?

Wann ist der Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels erfüllt?

Ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt, wer

  • vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Abs. 3)
  • unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
    • wobei eine solche Wirkung vorliegt, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift ist der Nachweis der berauschenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in dieser Bestimmung aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt.
Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 angegebene Nachweisgrenzwert erreicht ist. Dieser beträgt

Schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i. S. d. § 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Betroffene  

  • neben der Kenntnis von dem Drogenkonsum selbst
  • die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels im Tatzeitpunkt
    • entweder erkannt hat oder
    • diese zumindest hätte erkennen können.

Fahrlässig handelt danach jedenfalls, wer

Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums muss sich ein Kraftfahrzeugführer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen. Nur wer sich der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf sich in den Straßenverkehr begeben; ansonsten handelt er fahrlässig.
So wie ein Kraftfahrzeugführer, der legale Medikamente einnimmt, verpflichtet ist, die Gebrauchsanleitung des Medikaments zu beachten und – wenn er über keine verfügt – Erkundigungen einholen muss, so kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer, der verbotenerweise Drogen konsumiert hat, Kenntnis darüber verschaffen, wie lange deren Wirkung andauert. Denn noch weniger als beim Alkohol kann der Wirkverlauf von Drogen von dem Betroffenen selbst eingeschätzt werden.
Ergibt sich aus einer entsprechenden durch Indizien gestützten Einlassung eines Betroffenen,

  • dass er bei einer solchen Fallgestaltung zuverlässige Erkundigungen eingeholt und
  • sich an die erteilten Empfehlungen gehalten hat,

ist der Tatrichter daher gehalten, sich angesichts der entgegenstehenden Messwerte mit der Möglichkeit eines solchen Tatverlaufs auseinanderzusetzen.
Fehlt es jedoch diesbezüglich an realen Anhaltspunkten, so ist er dagegen nicht gehalten, einen solchen Sachverhalt zu Gunsten eines Betroffenen zu unterstellen.

Darauf hat der 2. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des OLG Koblenz mit Beschluss vom 13.06.2014 – 2 SsBs 30/14 – hingewiesen.

 


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