Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger von einer Prozesspartei aus denselben Gründen,
- die zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigen,
abgelehnt werden.
Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an,
- ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder
- ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei
- erweckte Anschein der Parteilichkeit
die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus
vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei
- geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
- Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht.
Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten
- entwerten dieses gegebenenfalls,
rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
Denn derartige Mängel betreffen grundsätzlich nicht seine Unabhängigkeit (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 18.08.2020 – 20 W 1121/20 –).
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