…. ein Rotlichtverstoß vor?
Mit Beschluss vom 14.04.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Brandenburgische Oberlandesgerichtes (OLG) in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer an einer Kreuzung
- mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr.4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
auf der
- (Linksabbieger-)Fahrstreifenspur
für den die Wechsellichtanlage
zeigte, zunächst angehalten, nachfolgend die
- Haltelinie der Linksabbiegespur
aber,
- als das für diese Spur geltende Lichtsignal noch Rot anzeigte,
passiert hatte sowie anschließend,
auf die,
- durch Grünlicht freigegebene
Geradeausspur gewechselt und geradeaus über die Kreuzung weitergefahren war, entschieden, dass der Fahrzeugführer (auch) eine
- vorsätzliche Missachtung des Rotlichtes an einer Lichtzeichenanlage nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 37 Abs. 2 StVO
begangen hat.
Das bedeutet:
Zeigen bei einer Kreuzungszufahrt
- mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen
das Lichtzeichen für die Geradeausspur
und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur
so ist der Fahrzeugführer, der
der Kreuzung,
- von der Linksabbiegerspur kommend,
geradeaus fährt, deswegen eines
schuldig, weil das Grün der Ampel für die Geradeausspur
- nicht für die Abbiegerspur gilt
und das für die Abbiegerspur maßgebliche (volle oder pfeilförmige) Rot
- die Einfahrt in die Kreuzung, ohne jede Einschränkung und unabhängig davon verbietet, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt.
Übrigens:
Ebenfalls einen Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der auf einer Kreuzungszufahrt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO den
Geradeausfahrstreifen benutzt und nach dem
- Einfahren in den Kreuzungsbereich
auf den durch Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen wechselt und nach links abbiegt (Umgehung der Ampelregelung), weil das
- (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur
nicht nur
- die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr verbietet
sondern auch
- die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich untersagt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 647/96 –)
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