Wann liegt bei einer Straße mit nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (auch)

Wann liegt bei einer Straße mit nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (auch)

…. ein Rotlichtverstoß vor?

Mit Beschluss vom 14.04.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Brandenburgische Oberlandesgerichtes (OLG) in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer an einer Kreuzung 

  • mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr.4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

auf der

  • (Linksabbieger-)Fahrstreifenspur

für den die Wechsellichtanlage 

  • Rot

zeigte, zunächst angehalten, nachfolgend die 

  • Haltelinie der Linksabbiegespur 

aber, 

  • als das für diese Spur geltende Lichtsignal noch Rot anzeigte, 

passiert hatte sowie anschließend, 

  • statt links abzubiegen, 

auf die,

  • durch Grünlicht freigegebene  

Geradeausspur gewechselt und geradeaus über die Kreuzung weitergefahren war, entschieden, dass der Fahrzeugführer (auch) eine  

  • vorsätzliche Missachtung des Rotlichtes an einer Lichtzeichenanlage nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 37 Abs. 2 StVO  

begangen hat. 

Das bedeutet:

Zeigen bei einer Kreuzungszufahrt 

  • mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen 

das Lichtzeichen für die Geradeausspur 

  • Grün

und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur 

  • (Voll- oder Pfeil-)Rot, 

so ist der Fahrzeugführer, der 

  • innerhalb

der Kreuzung, 

  • von der Linksabbiegerspur kommend, 

geradeaus fährt, deswegen eines 

  • Rotlichtverstoßes

schuldig, weil das Grün der Ampel für die Geradeausspur 

  • nicht für die Abbiegerspur gilt 

und das für die Abbiegerspur maßgebliche (volle oder pfeilförmige) Rot 

  • die Einfahrt in die Kreuzung, ohne jede Einschränkung und unabhängig davon verbietet, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt.

Übrigens:
Ebenfalls einen Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der auf einer Kreuzungszufahrt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO den 

  • durch Grün freigegebenen 

Geradeausfahrstreifen benutzt und nach dem 

  • Einfahren in den Kreuzungsbereich  

auf den durch Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen wechselt und nach links abbiegt (Umgehung der Ampelregelung), weil das 

  • (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur 

nicht nur 

  • die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr verbietet

sondern auch 

  • die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich untersagt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 647/96 –)

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