Wann liegt ein Unfall i. S. v. § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor?

Wann liegt ein Unfall i. S. v. § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor?

Verzehrt ein an einer angeborenen schweren Entwicklungsstörung (Trisomie 18, Edwards Syndrom), an Asthma sowie diverser Allergien, u. a. einer schweren Allergie gegen Nüsse leidendes Kind, nusshaltige Schokolade und kommt es infolge einer im unmittelbaren Anschluss einsetzenden heftigen allergischen Reaktion darauf zunächst zu einer starken Verschwellung der Atemwege und sodann einem tödlichen Kreislaufzusammenbruch, erfüllt dieses zum Tod führende Geschehen die Merkmale eines Unfalles i.S. von § 178 Abs. 2 S. 1 VVG.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.10.2013 – IV ZR 98/12 – hingewiesen.

Nach § 178 Abs. 2 S. 1 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.

  • Ursächlich für die allergische Reaktion des Kindes war der Verzehr nusshaltiger Schokolade.
  • Davon ausgehend liegt das von außen auf den Körper wirkendes Ereignis darin, dass diese Schokolade im Mund in Kontakt mit der Mundschleimhaut kam. 

Dass nicht bereits dieser Kontakt, sondern erst die dadurch ausgelöste allergische Reaktion, die aus einer Kette körperinterner Vorgänge im Immunsystem besteht, die unmittelbare Gesundheitsbeschädigung ist, ist unerheblich.
Ein Unmittelbarkeitserfordernis, demzufolge bei einem zum Tode oder sonstigen Schäden führenden Geschehen lediglich auf die zuletzt innerhalb des Körpers des Unfallopfers unmittelbar wirkende Ursache abzustellen wäre, enthält die oben genannte Definition des Unfallbegriffs nämlich nicht. 
Deshalb ist auf das Ereignis abzustellen, welches von außen auf den Körper einwirkt und damit eine Kausalkette körperinterner Vorgänge in Lauf setzt, die zur Schädigung der versicherten Person führt. 
Aus dem Senatsurteil vom 06.07.2011 – IV ZR 29/09 – ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort lediglich ausgesprochen, dass es für die Einwirkung „von außen“ auf das Ereignis ankommt, bei dem der Körper des Versicherten mit der Außenwelt in Kontakt kommt und welches nachfolgend die körperliche Schädigung verursacht. 
Nicht entscheidend sind demgegenüber diejenigen Umstände und Ursachen, die diesem Ereignis vorausgehen. Nur mit Blick darauf hat der Senat davon gesprochen, dass mit der Einwirkung von außen das Ereignis gemeint sei, welches die körperliche Schädigung „unmittelbar“ herbeiführe. Das schließt indes Kausalverläufe wie den vorliegenden nicht aus.

Die Unfallversicherung bezweckt – für den Versicherungsnehmer erkennbar – keinen allgemeinen Schutz vor Krankheitsfolgen. Mit der Unfallvoraussetzung eines von außen auf den Körper des Versicherten wirkenden Ereignisses sollen Schädigungen infolge rein körperinnerer Vorgänge, wie Erkrankungen oder Verschleiß, selbst für den Fall vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, dass sie – wie etwa bei einem Herzinfarkt oder Schlaganfall – plötzlich eintreten. 
Andererseits ist es für den Unfallbegriff ohne Belang, wenn nach einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis bereits vorhandene Gesundheitsschäden des Versicherten die weitere Schadenentwicklung mitbestimmen. 
Dass die Zuführung der die allergische Reaktion auslösenden Nahrung hier zu einer Kette von körperinneren Ereignissen im Immunsystem des Kindes führte, steht der Annahme eines Unfalles mithin nicht entgegen. 
Da vorliegend das die schadenstiftende Kausalkette auslösende Ereignis auch nicht lediglich in einer Körperbewegung bestand, sondern in der Einwirkung von außen zugeführter, körperfremder Gegenstände auf den Körper des Kindes kommt es im Weiteren für die Frage einer Einwirkung von außen nicht mehr darauf an, ob das Kind bewusst und willentlich handelte, als es die Schokolade zu sich nahm.

  • Das schädigende Ereignis geschah auch plötzlich.

Der Kontakt des Allergens mit der Mundschleimhaut dauerte nur kurze Zeit. Die allergische Reaktion trat nicht allmählich, sondern im unmittelbaren Anschluss an die Zuführung des Allergens ein.
Allein dieser objektiv kurze Zeitablauf reicht nach der Senatsrechtsprechung aus, um die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs zu erfüllen. 
Darauf, ob das Geschehen für die Geschädigte unerwartet, überraschend und unentrinnbar eintrat, kommt es danach nicht mehr an (Senatsurteil vom 16.09.2013 – IV ZR 390/12 –).

  • Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des § 178 Abs. 2 S. 1 VVG nicht auf das von außen wirkende Unfallereignis als solches, sondern lediglich auf die daraus folgende Gesundheitsschädigung. 

 

Unfreiwilligkeit wird gemäß § 178 Abs. 2 S. 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, d.h. der Versicherer muss den Beweis für eine behauptete freiwillige Gesundheitsschädigung führen. 
Dieser Beweis war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht erbracht. 
Dass das Kind in der Lage war, einen natürlichen Willen zu bilden und somit bewusst die Schokolade gegessen hat, obwohl ihm bekannt gewesen ist, dass diese eine allergische Reaktion hervorrufen kann, belegt allenfalls den Vorwurf einer fahrlässigen Selbstschädigung, nicht aber die freiwillige Herbeiführung der tödlichen allergischen Reaktion.

Das Urteil ist äußerst lesenswert weil es auch Ausführungen des BGH dazu enthält, wann eine (außergewöhnliche) Nahrungsmittelallergie nach den Unfall-Versicherungsbedingungen als Krankheit oder Gebrechen anzusehen ist, die, wenn sie an der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsbeschädigung und ihren Folgen mitgewirkt hat, zu einer Minderung der Versicherungsleistung führt.

Vergleiche hierzu auch den Blog „Versicherungsrecht – Zum Unfallbegriff des § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


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