…. um ihren Beförderungsanspruch nicht zu verlieren?
Das sind nach Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO)
sofern das Luftfahrtunternehmen keine andere Zeit
vorgegeben hat, wofür Voraussetzung eine
- individualisierte, situationsbezogene
Mitteilung ist, die dem einzelnen Fluggast
- rechtzeitig und unmissverständlich
zur Kenntnis gebracht wurde.
Nicht deutlich genug und zur
- verbindlichen Verlängerung der 45-Minuten-Regel
nicht ausreichend ist die
- bloße Benennung einer früheren Abfertigungszeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Luftfahrtunternehmens
oder ein
- Hinweis auf der Internetseite der Airline.
Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt a. M.
- mit Urteil vom 03.04.2025 – 2-24 S 129/24 –
entschieden und in einem Fall, in dem ein Familienvater
- für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter
Flüge von Frankfurt a.M. nach Abu Dhabi gebucht, bei der Buchung den
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Luftfahrtunternehmens,
in denen es hieß
- „Der Check-in endet 60 Minuten vor dem geplanten Abflug Ihres Fluges“
zugestimmt hatte, der Familie, als sie sich am Abflugtag
- nicht 60 Minuten vor dem geplanten Abflug,
aber
- innerhalb der 45-Minuten-Frist des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO
zur Abfertigung eingefunden hatte, von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
- unter Verweis darauf, dass sie nicht rechtzeitig im Sinne seiner AGB zur Abfertigung erschienen sei,
die Beförderung,
- ohne eine Ersatzbeförderung anzubieten,
verweigert worden war und daraufhin von dem Familienvater
organisiert worden waren, das ausführende Luftfahrtunternehmen
- zur Erstattung die Kosten für die Ersatzflüge sowie
- zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 600 Euro an jedes Familienmitglied
verurteilt.
Das LG begründete das damit, dass die Nennung der 60-Minuten-Frist in den Geschäftsbedingungen keine
- „klare und ausdrückliche“
Vorgabe im Sinne der Verordnung darstellte, die
- 45-Minuten-Frist des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO
somit verbindlich geblieben ist, da die Familie
am Check-in erschienen war, die Verweigerung der Beförderung rechtswidrig war und somit eine, einen Anspruch
- auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO sowie
- auf Erstattung der Kosten für selbstorganisierte Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO
begründende
- Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO
vorgelegen hat (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
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