Wann müssen Flugreisende sich vor dem planmäßigen Abflug am Check-in-Schalter zur Abfertigung einfinden,

…. um ihren Beförderungsanspruch nicht zu verlieren?

Das sind nach Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO)

  • mindestens 45 Minuten, 

sofern das Luftfahrtunternehmen keine andere Zeit

  • „klar und ausdrücklich“ 

vorgegeben hat, wofür Voraussetzung eine 

  • individualisierte, situationsbezogene 

Mitteilung ist, die dem einzelnen Fluggast 

  • rechtzeitig und unmissverständlich 

zur Kenntnis gebracht wurde.

Nicht deutlich genug und zur 

  • verbindlichen Verlängerung der 45-Minuten-Regel

nicht ausreichend ist die 

  • bloße Benennung einer früheren Abfertigungszeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Luftfahrtunternehmens 

oder ein 

  • Hinweis auf der Internetseite der Airline. 

Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt a. M.

  • mit Urteil vom 03.04.2025 – 2-24 S 129/24 – 

entschieden und in einem Fall, in dem ein Familienvater 

  • für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter 

Flüge von Frankfurt a.M. nach Abu Dhabi gebucht, bei der Buchung den 

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Luftfahrtunternehmens, 

in denen es hieß  

  • „Der Check-in endet 60 Minuten vor dem geplanten Abflug Ihres Fluges“

zugestimmt hatte, der Familie, als sie sich am Abflugtag 

  • nicht 60 Minuten vor dem geplanten Abflug, 

aber 

  • innerhalb der 45-Minuten-Frist des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO 

zur Abfertigung eingefunden hatte, von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. 

  • unter Verweis darauf, dass sie nicht rechtzeitig im Sinne seiner AGB zur Abfertigung erschienen sei,

die Beförderung, 

  • ohne eine Ersatzbeförderung anzubieten,

verweigert worden war und daraufhin von dem Familienvater 

  • Ersatzflüge

organisiert worden waren, das ausführende Luftfahrtunternehmen  

  • zur Erstattung die Kosten für die Ersatzflüge sowie 
  • zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 600 Euro an jedes Familienmitglied

verurteilt.

Das LG begründete das damit, dass die Nennung der 60-Minuten-Frist in den Geschäftsbedingungen keine 

  • „klare und ausdrückliche“ 

Vorgabe im Sinne der Verordnung darstellte, die 

  • 45-Minuten-Frist des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO 

somit verbindlich geblieben ist, da die Familie 

  • innerhalb dieser Frist 

am Check-in erschienen war, die Verweigerung der Beförderung rechtswidrig war und somit eine, einen Anspruch 

  • auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO sowie 
  • auf Erstattung der Kosten für selbstorganisierte Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

begründende

  • Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO 

vorgelegen hat (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).