Wann muss in zeitlicher Hinsicht im Winter geräumt und gestreut werden?

Wann muss in zeitlicher Hinsicht im Winter geräumt und gestreut werden?

Weil eine Mieterin (im Folgenden Klägerin genannt) gegen 9:40 Uhr auf dem eisglatten Zuweg vor dem Mehrparteienhaus, in dem sie eine Mietwohnung bewohnte, gestürzt war und sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen hatte, verurteilte der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm den Hauseigentümer (im Folgenden Beklagter genannt) mit Urteil vom 21.12.2012 – 9 U 38/12 – u. a. zur Zahlung von 7.000 Euro Schmerzensgeld.

Danach haftete der Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil

  • am Unfalltag im Bereich der Unfallstelle eine allgemeine Glätte bestand, die über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausging,
  • der Weg dort nicht derart bestreut war, dass er von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt werden konnte, wenn auch diese die erforderliche Sorgfalt anwenden und
  • der Beklagte die ihm als Eigentümer des Hausgrundstücks obliegende Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf einen Dritten übertragen hatte.

Eine Räum- und Streupflicht bestand auch in zeitlicher Hinsicht.

  • Deren Beginn und Ende bestimmen sich zum Einen nach dem Einsetzen bzw. dem Ende der Gefährdung durch allgemeine Glätte.
  • Zum Anderen kommt es auf die übliche Zeit des Verkehrs an.
  • Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel genügt 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr.
  • Sie endet um ca. 20:00 Uhr.

Der Beklagte hatte die ihn treffende Räum- und Streupflicht nicht wirksam übertragen.

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden.
  • Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten.

Wer die Räum- und Streupflicht übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.

  • Voraussetzung für die Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.
  • Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 126/07 –).

An einer solchen klaren Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellte, fehlte es hier.
Abgesehen davon, hätte der Beklagte aber auch im Fall einer wirksamen Übertragung der Räum- und Streupflicht wegen Verletzung der bei ihm verbliebenen Überwachungspflicht gehaftet.

In dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall sah der 9. Zivilsenat des OLG Hamm aber auch ein Mitverschulden der Klägerin an dem Sturz nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das er mit einem Drittel bewertete, weil

  • die Klägerin schon vor ihrem Sturz festgestellt hatte, dass es im Bereich der Unfallstelle glatt war,
  • wenn ein Passant auf einem erkennbar nicht geräumten oder abgestumpften Weg zu Fall kommt, der Beweis des ersten Anscheins für mangelnde Aufmerksamkeit spricht und
  • die Klägerin den gegen sie sprechenden Anschein nicht erschüttern konnte.

 


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