Wann sind bei einem Auffahrunfall die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden anwendbar und

Wann sind bei einem Auffahrunfall die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden anwendbar und

…. wann nicht?

Da Kraftfahrer verpflichtet sind, ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie notfalls rechtzeitig anhalten können, wenn ein 

  • Hindernis auf der Fahrbahn 

auftaucht, kann bei einem Auffahrunfall, 

  • auch wenn er sich auf einer Autobahn ereignet hat, 

der 

  • erste Anschein 

dafür sprechen, dass 

  • der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, 

dass er 

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO), 
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber 
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Voraussetzung für die Anwendung dieses Anscheinsbeweises ist jedoch ein Geschehensablauf, bei dem sich 

  • nach der allgemeinen Lebenserfahrung 

der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht 

  • zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 

verletzt hat, d.h. es muss sich um einen Tatbestand handeln, für den 

  • nach der Lebenserfahrung 

eine schuldhafte Verursachung typisch ist.

Deshalb reicht ein Auffahrunfall als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn 

  • weitere

Umstände des Unfallereignisses 

  • feststehen

oder von dem Auffahrenden 

  • dargelegt und 
  • im Streitfall bewiesen 

werden können, die, als Besonderheit gegen die 

  • bei derartigen Fallgestaltungen gegebene

Typizität sprechen, wie etwa ein, vor dem Auffahren, 

  • im Zusammenhang mit diesem, 

vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs. 

Das bedeutet:
Steht fest, dass es zu einem 

  • Auffahren

gekommen ist und behauptet der Auffahrende beispielsweise, dass das vorausfahrende Fahrzeug 

  • im Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Spurwechsel auf seine Fahrspur 

vorgenommen hat, muss, damit der Anscheinsbeweis 

  • zu Lasten des Auffahrenden 

keine Anwendung findet, 

  • feststehen oder
  • im Streitfall von dem Auffahrenden bewiesen werden,

entweder, dass

  • der Vorausfahrende in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, so dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorliegt

oder dass

Übrigens:
Dazu, ob und wann bei einem Kettenauffahrunfall, 

  • d.h., wenn, sei es nun aktiv oder passiv im Sinne eines Aufschiebens, mehr als zwei Fahrzeuge miteinander kollidieren, 

der Anscheinsbeweis in Betracht kommen kann, vgl.


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