…. wann nicht?
Da Kraftfahrer verpflichtet sind, ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie notfalls rechtzeitig anhalten können, wenn ein
- Hindernis auf der Fahrbahn
auftaucht, kann bei einem Auffahrunfall,
- auch wenn er sich auf einer Autobahn ereignet hat,
der
dafür sprechen, dass
- der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat,
dass er
- entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO),
- unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber
- mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).
Voraussetzung für die Anwendung dieses Anscheinsbeweises ist jedoch ein Geschehensablauf, bei dem sich
- nach der allgemeinen Lebenserfahrung
der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht
- zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
verletzt hat, d.h. es muss sich um einen Tatbestand handeln, für den
eine schuldhafte Verursachung typisch ist.
Deshalb reicht ein Auffahrunfall als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn
Umstände des Unfallereignisses
oder von dem Auffahrenden
- dargelegt und
- im Streitfall bewiesen
werden können, die, als Besonderheit gegen die
- bei derartigen Fallgestaltungen gegebene
Typizität sprechen, wie etwa ein, vor dem Auffahren,
- im Zusammenhang mit diesem,
vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Das bedeutet:
Steht fest, dass es zu einem
gekommen ist und behauptet der Auffahrende beispielsweise, dass das vorausfahrende Fahrzeug
- im Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Spurwechsel auf seine Fahrspur
vorgenommen hat, muss, damit der Anscheinsbeweis
- zu Lasten des Auffahrenden
keine Anwendung findet,
- feststehen oder
- im Streitfall von dem Auffahrenden bewiesen werden,
entweder, dass
- der Vorausfahrende in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, so dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorliegt
oder dass
- vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des Vorausfahrenden erfolgt,
- der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und
- sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
Übrigens:
Dazu, ob und wann bei einem Kettenauffahrunfall,
- d.h., wenn, sei es nun aktiv oder passiv im Sinne eines Aufschiebens, mehr als zwei Fahrzeuge miteinander kollidieren,
der Anscheinsbeweis in Betracht kommen kann, vgl.
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