Wann sind Urkunden und sonstige Schriftstücke im Wege des Selbstleseverfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt?

Wann sind Urkunden und sonstige Schriftstücke im Wege des Selbstleseverfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt?

Urkunden und sonstige Schriftstücke sind nur dann im Wege des Selbstleseverfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wenn – neben der Anordnung und gegebenenfalls eines erfolgten Widerspruchs – nach Durchführung des Selbstleseverfahrens zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO); vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.01.2012 – 1 StR 587/11 –).
Die Durchführung des Selbstleseverfahrens kann als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§§ 273, 274 StPO).
Eine im Protokoll verwendete Formulierung „Die Schöffen haben … von den genannten Urkunden Kenntnis genommen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten … Gelegenheit zur Kenntnisnahme“ reicht hierfür nicht aus.
Die Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 1 StR 33/11 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 05.02.2014 – 1 StR 706/13 – hingewiesen.

 


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