Wann verjähren begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Wann verjähren begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Alkohol- und Drogenverstöße nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) verjähren

Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG,

  • also beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug, das Überholen trotz Überholverbots usw.,

verjähren dagegen

  • solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben ist, bereits in drei Monaten und
  • danach in sechs Monaten (vgl. § 26 Abs. 3 StVG).

Die Verfolgungsverjährung

  • beginnt

gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG

  • mit Beendigung der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat,

was im Regelfall der Tattag sein wird.
Ist Beginn der Verfolgungsverjährung, beispielsweise der 16. eines Monats, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung an diesem Tag begangen wurde, tritt drei bzw. sechs Monate später, mit Ablauf des 15. dieses Monats, Verfolgungsverjährung ein.      

Berücksichtigt werden bei der Prüfung, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, muss jedoch immer der Umstand werden,

  • dass die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 OWiG durch eine oder mehrere der in dieser Vorschrift aufgeführten Verfolgungshandlungen bzw. Vorgänge

unterbrochen worden sein kann.
Denn liegt eine solche Handlung bzw. ein solcher Vorgang vor und

  • war an diesem Tag die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen,

beginnt nämlich mit jeder der in § 33 Abs. 1 OWiG aufgeführten Handlungen bzw. Vorgänge

Da aber z. B. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung auch dadurch unterbrochen wird, dass der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt, dem Betroffenen einen Anhörungsbogen zuzusenden (= Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens), wird eine endgültige Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, oft erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte möglich sein.

Ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, besteht ein Verfahrenshindernis. Das Verfahren ist dann gemäß § 206 a Strafprozesshandlung (StPO) bzw. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen (Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, Beschluss vom 02.03.2015 – 2 Ss OWi 13/15 –).

 


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