Wann verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Wann verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Die Ansprüche gegen den bzw. die Erben, 

  • auf den Pflichtteil nach § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 
  • auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB,

die ein Abkömmling des Erblassers,

  • der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist,

hat, 

  • verjähren regelmäßig jeweils gemäß § 195 BGB in 3 Jahren, 

aber,

  • da sie selbständig nebeneinander stehen und auch unabhängig voneinander entstehen,

nicht unbedingt gleichzeitig, so dass, wenn 

  • beispielsweise der Pflichtteilsanspruch verjährt sein sollte, 
  • nicht notwendigerweise auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt sein muss.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist nämlich 

  • mit Ablauf des Jahres, 

in dem 

  • der Anspruch entstanden ist 

und der Gläubiger Kenntnis erlangt von 

  • den den Anspruch begründenden Umständen und 
  • der Person des Schuldners

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Bezüglich des 

  • Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 Abs. 1 BGB

bedeutet das, dass die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte 

  • kumulativ

Kenntnis erlangt hat 

  • vom Erbfall, 
  • vom wesentlichen Inhalt der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers und 
  • von dem Schuldner, also dem Erben 

oder

  • ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können. 

Für den 

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB

bedeutet es, dass,

  • damit die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt wird, 

der Pflichtteilsberechtigte

  • zusätzlich

auch

  • Kenntnis oder 
  • grob fahrlässige Unkenntnis 

haben muss von 

Übrigens:
Für (Testaments)Erben und Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, wissenswertes finden u.a. auch hier


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