Die Ansprüche gegen den bzw. die Erben,
- auf den Pflichtteil nach § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
- auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB,
die ein Abkömmling des Erblassers,
- der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist,
hat,
- verjähren regelmäßig jeweils gemäß § 195 BGB in 3 Jahren,
aber,
- da sie selbständig nebeneinander stehen und auch unabhängig voneinander entstehen,
nicht unbedingt gleichzeitig, so dass, wenn
- beispielsweise der Pflichtteilsanspruch verjährt sein sollte,
- nicht notwendigerweise auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt sein muss.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist nämlich
in dem
- der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger Kenntnis erlangt von
- den den Anspruch begründenden Umständen und
- der Person des Schuldners
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bezüglich des
- Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 Abs. 1 BGB
bedeutet das, dass die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte
Kenntnis erlangt hat
- vom Erbfall,
- vom wesentlichen Inhalt der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers und
- von dem Schuldner, also dem Erben
oder
- ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können.
Für den
- Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB
bedeutet es, dass,
- damit die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt wird,
der Pflichtteilsberechtigte
auch
- Kenntnis oder
- grob fahrlässige Unkenntnis
haben muss von
Übrigens:
Für (Testaments)Erben und Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, wissenswertes finden u.a. auch hier.
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