Wird auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich eine Photovoltaikanlage errichtet, die mit der Halle so fest verbunden ist, dass eine Trennung von der Halle nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist,
- dient die Photovoltaikanlage der Funktion der Halle und
- findet deshalb für Nacherfüllungsansprüche gemäß § 634 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung.
Das hat der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 – entschieden.
Wie der Senat ausgeführt hat, gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“ nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn
- das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht,
- das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und
- dem Zweck des Gebäudes dient.
In dem vom Senat entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen vor, weil
- die 335 gerahmten Module der Photovoltaikanlage sturmsicher und ohne Beeinträchtigung der Statik des Dachs der Tennishalle durch eine Unterkonstruktion sowie eine entsprechende Verkabelung, auch mit Kabelkanälen in das Innere der Halle, so mit der Tennishalle verbunden worden waren, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand hätte erfolgen können,
- darin zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle lag, die einer Neuerrichtung gleich zu achten war und
- die Photovoltaikanlage schließlich dem weiteren Zweck der Tennishalle diente, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 95/2016 vom 02.06.2016).
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